
von Anschaffungswert und Börsen- oder Marktpreis ist der niedrigere anzusetzen, ist letzterer nicht feststellbar ist der niedrigere beizulegende Wert anzusetzen. Des weiteren dürfen Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (bei Kapitalgesellschaften nach § 279 HGB nur für Finanzanlagen) oder nach steuerlichem Wertansatz vor...
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